173.210
FRJVOFCG
CH-GR
Art. 9 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Einzelkredite
Regionalgerichte
Art. 9 FRJV · Einzelkredite
1. Überschreitungen von Einzelkrediten, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der materiellen Rechtsprechung stehen, sind nicht nachtragskreditpflichtig.
2. Überschreitungen von anderen Einzelkrediten sind nicht nachtragskreditpflichtig, sofern sie innerhalb der Toleranzgrenze von Artikel 21 Absatz 1 Litera a des Finanzhaushaltsgesetzes liegen. Sie sind dem Obergericht zu melden, sofern die Überschreitung mehr als 20 000 Franken beträgt.