Art. 8 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Globalsaldo
Art. 8 FRJV · Globalsaldo
1. Kredite aus Konten, welche der Globalbudgetierung unterliegen, dürfen unter Beachtung des Globalsaldos bei Bedarf umgelagert werden.
2. Umlagerungen bis zu 10 000 Franken sind den Regionalgerichten ohne besonderes Verfahren gestattet.
3. Umlagerungen über 10 000 Franken sind dem Obergericht zu melden. Solche über 20 000 Franken sind ihm zur Genehmigung zu unterbreiten.
4. Eine Überschreitung des Globalsaldos bedarf ungeachtet ihrer Höhe der Bewilligung eines Nachtragskredits durch das Obergericht sowie durch die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates, welche in der Regel nur erteilt wird, wenn eine besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit ausgewiesen ist.
5. Kein Nachtragskredit ist erforderlich, wenn das Obergericht gestützt auf Artikel 15 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt Umlagerungen von Personalaufwendungen innerhalb der Globalbudgets aller Gerichte vornehmen kann.