173.210
FRJVOFCG
CH-GR
Art. 7 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Kreditüberwachung
Regionalgerichte
Art. 7 FRJV · Kreditüberwachung
1. Die Regionalgerichte haben ihre Kredite laufend und sorgfältig zu überwachen.
2. Gesuche um Kreditumlagerungen und Nachtragskredite sowie Meldungen von Kreditüberschreitungen sind dem Obergericht vor der Budgetabweichung einzureichen.