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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 7 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Kreditüberwachung

Regionalgerichte
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Art. 7 FRJV · Kreditüberwachung

1. Die Regionalgerichte haben ihre Kredite laufend und sorgfältig zu überwachen.

2. Gesuche um Kreditumlagerungen und Nachtragskredite sowie Meldungen von Kreditüberschreitungen sind dem Obergericht vor der Budgetabweichung einzureichen.

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