Art. 6 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Verwendung des Personalbudgets
Art. 6 FRJV · Verwendung des Personalbudgets
1. Die Regionalgerichte haben den im Budget enthaltenen Lohnaufwand einzuhalten. Vorbehalten bleiben befristete Anstellungen nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 5 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt.
2. Die Regionalgerichte regeln die Zuständigkeit zur individuellen Lohnfestlegung für die Mitarbeitenden (Anfangslohn, jährliche Lohnentwicklung, Ausrichtung von Leistungs- und Spontanprämien) in ihren Geschäftsordnungen.
3. Die individuelle Lohnfestlegung hat nach Massgabe des kantonalen Personalrechts innerhalb der vom Obergericht vorgegebenen Funktionsklassen zu erfolgen. Eine Übereinreihung gemäss Artikel 14 Absatz 1 der Personalverordnung bedarf der Zustimmung des Obergerichts.
4. Das Obergericht prüft die Einhaltung der personalrechtlichen Vorgaben jeweils im Zuge der jährlichen Lohnmutationen und veranlasst gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen.
5. Das kantonale Personalamt führt das Lohnwesen der Regionalgerichte nach Massgabe des kantonalen Personalrechts gegen eine jährlich im Budget festzulegende Vergütung. Die Regionalgerichte übermitteln dem Personalamt die dafür nötigen Grundlagen und melden entsprechende Änderungen rechtzeitig.