173.210
FRJVOFCG
CH-GR
Art. 4 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Budget
Regionalgerichte
Art. 4 FRJV · Budget
1. Die Regionalgerichte erstellen ihr Budget gemäss den Weisungen des Obergerichts, welche jährlich gestützt auf die Weisungen für die kantonale Verwaltung erlassen werden.
2. Das Obergericht prüft die Budgets und nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor.
3. Es verabschiedet die Budgets zuhanden des Grossen Rates und teilt den Genehmigungsbeschluss den Regionalgerichten und der Finanzverwaltung mit.