Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 4 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Budget

Regionalgerichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 FRJV · Budget

1. Die Regionalgerichte erstellen ihr Budget gemäss den Weisungen des Obergerichts, welche jährlich gestützt auf die Weisungen für die kantonale Verwaltung erlassen werden.

2. Das Obergericht prüft die Budgets und nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor.

3. Es verabschiedet die Budgets zuhanden des Grossen Rates und teilt den Genehmigungsbeschluss den Regionalgerichten und der Finanzverwaltung mit.

← Art. 3 FRJV Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Gegenstand Art. 5 FRJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →