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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 3 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Kontenplan und IAFP-Bericht

Regionalgerichte
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Art. 3 FRJV · Kontenplan und IAFP-Bericht

1. Das Obergericht gibt den Regionalgerichten nach Absprache mit der kantonalen Finanzverwaltung den Kontenplan vor und teilt diesen in Konten, die der Globalbudgetierung unterliegen, und in Einzelkredite auf.

2. Das Obergericht definiert die Produkte, die Zielsetzungen und die Indikatoren für den in der Budgetbotschaft integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP). Die Regionalgerichte sind für den Bericht und besondere Kommentare zum Budget und zur Rechnung zuständig.

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