173.210
FRJVOFCG
CH-GR
Art. 28 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 28 FRJV · Übergangsrecht
1. Unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung fällt die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung 2024 in die Zuständigkeit des Obergerichts. Dabei kommen die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
2. Die Rechnungsführung für die Notariatskommission und die Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt bis zum 31. Dezember 2025 nach den bisherigen finanzaufsichtsrechtlichen Regelungen.