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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 27 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen

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Art. 27 FRJV · Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen

1. Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen unterbreitet dem Obergericht innert den dazu angesetzten Fristen das Budget und die Jahresrechnung zur Genehmigung.

2. Die genehmigten Einnahmen und Ausgaben werden in das Budget und in die Jahresrechnung des Obergerichts aufgenommen.

3. Im Übrigen gelten für die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen sinngemäss die Bestimmungen für die administrativ angegliederten Behörden.

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