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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 26 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso

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Art. 26 FRJV · Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso

1. Von den angegliederten Behörden erhobene Kostenvorschüsse sind auf einem vom Obergericht verwalteten Konto zu führen. Das Obergericht meldet der jeweiligen Behörde den Eingang von Kostenvorschüssen unverzüglich.

2. Die angegliederten Behörden stellen den Verfahrensbeteiligten die von ihnen zu tragenden Kosten in Rechnung. Sie übergeben die Gebührenabrechnungen laufend dem Obergericht, welches die erforderlichen Buchungsbelege erstellt und zum Inkasso an die kantonale Finanzverwaltung weiterleitet.

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