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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 25 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Buchungsbelege

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Art. 25 FRJV · Buchungsbelege

1. Die oder der Vorsitzende der angegliederten Behörde ist dafür besorgt, dem Obergericht die für die Verbuchung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zu übermitteln.

2. Soweit die Ausgabenberechtigung der oder dem Vorsitzenden der angegliederten Behörde übertragen ist, kontrolliert und visiert sie oder er die entsprechenden Rechnungen, bevor diese dem Obergericht zur Veranlassung der Bezahlung und Verbuchung durch die kantonale Finanzverwaltung übermittelt werden.

3. Die oder der Vorsitzende der angegliederten Behörde kontrolliert und visiert zudem die Abrechnungen für die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie der beigezogenen Hilfspersonen. Diese sind dem Obergericht mindestens halbjährlich zur Ausrichtung der Entschädigungen zu übermitteln.

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