173.210
FRJVOFCG
CH-GR
Art. 24 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Verbindlichkeit des Budgets und Ausgabenkompetenz
Weitere Behörden
Art. 24 FRJV · Verbindlichkeit des Budgets und Ausgabenkompetenz
1. Die angegliederten Behörden tätigen ihre Ausgaben über das Obergericht, welches die Beanspruchung der Kredite laufend überwacht.
2. Das Obergericht kann die Ausgabenberechtigung für die zu Gunsten einer angegliederten Behörde budgetierten Kredite ganz oder teilweise an deren Vorsitzende oder Vorsitzenden übertragen. Sie oder er ist in diesem Fall verantwortlich für die Einhaltung der Kredite und hat dem Obergericht allfällige Gesuche um Kreditüberschreitungen vor der Budgetabweichung einzureichen.