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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 23 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Budgetierung

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Art. 23 FRJV · Budgetierung

1. Die Vorsitzenden der angegliederten Behörden melden dem Obergericht innert der dazu angesetzten Frist die für ihre Behörde zu budgetierenden Einnahmen und Ausgaben.

2. Das Obergericht prüft die Eingaben, nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor und entscheidet über deren Aufnahme in das eigene Budget.

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