173.210
FRJVOFCG
CH-GR
Art. 22 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Kontenplan
Weitere Behörden
Art. 22 FRJV · Kontenplan
1. Das Obergericht legt in Absprache mit der kantonalen Finanzverwaltung fest, welche Konten für die angegliederten Behörden als Einzelkredite geführt werden.
2. Die übrigen Einnahmen und Ausgaben werden auf Konten des Obergerichts erfasst, welche der Globalbudgetierung unterliegen.