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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 21 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Administrative Angliederung

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Art. 21 FRJV · Administrative Angliederung

1. Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, die Notariatskommission, die Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Enteignungskommission sind administrativ dem Obergericht angegliedert.

2. Die Einnahmen und Ausgaben der angegliederten Behörden bilden Bestandteile des Budgets und der Jahresrechnung des Obergerichts.

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