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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 20 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso

Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen
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Art. 20 FRJV · Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso

1. Gerichtskostenvorschüsse sind auf einem separaten, vom Regionalgericht verwalteten Konto zu führen. Das Regionalgericht meldet der Schlichtungsbehörde den Eingang von Kostenvorschüssen unverzüglich.

2. Nach Abschluss des Falles rechnen die Schlichtungsbehörden diesen ab und übergeben die Gebührenabrechnung zur weiteren buchhalterischen Erledigung an das Regionalgericht, welches diese der kantonalen Finanzverwaltung weiterleitet.

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