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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 2 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Ergänzendes Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 FRJV · Ergänzendes Recht

1. Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die Bestimmungen des kantonalen Finanzhaushaltsrechts.

2. Das Obergericht erlässt die erforderlichen Weisungen zu dessen Umsetzung, namentlich zur Einrichtung eines zweckmässigen internen Kontrollsystems (IKS).

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