173.210
FRJVOFCG
CH-GR
Art. 19 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Buchungsbelege
Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen
Art. 19 FRJV · Buchungsbelege
1. Sofern die Ausgabenberechtigung für gewisse Bereiche der Vermittlerin oder dem Vermittler übertragen ist, kontrolliert und visiert sie oder er die entsprechenden Rechnungen, bevor diese dem Regionalgericht zur Veranlassung der Bezahlung und Verbuchung durch die kantonale Finanzverwaltung übermittelt werden.
2. Die Vermittlerin oder der Vermittler kontrolliert und visiert zudem die Taggeld- und Spesenabrechnungen der nebenamtlichen Mitglieder der Schlichtungsbehörden. Diese sind dem Regionalgericht mindestens halbjährlich zur Ausrichtung der Entschädigungen zu übermitteln.