Art. 18 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Verwendung des Personalbudgets
Art. 18 FRJV · Verwendung des Personalbudgets
1. Über den Einsatz der Stellvertretung und die Festsetzung der Entlöhnung der nebenamtlichen Mitglieder entscheidet die Vermittlerin oder der Vermittler im Rahmen der budgetierten Kosten in eigener Kompetenz.
2. Sieht die Vereinbarung über die administrative Angliederung die Anstellung eigener Mitarbeitenden durch die Schlichtungsbehörden vor, bedürfen die Lohnfestlegung bei Stellenantritt sowie der Entscheid über die individuelle Lohnentwicklung der Zustimmung des Regionalgerichts.
3. Dasselbe gilt für andere Entscheide, welche die Vermittlerin oder der Vermittler in Ausübung der aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten trifft, sofern deren Kostenfolgen die für die Schlichtungsbehörden budgetierten Ausgaben übersteigen.
4. Das Lohnwesen der Schlichtungsbehörden wird über das jeweilige Regionalgericht und das kantonale Personalamt abgewickelt.