173.210
FRJVOFCG
CH-GR
Art. 17 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Ausgabenkompetenz und Kreditüberwachung
Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen
Art. 17 FRJV · Ausgabenkompetenz und Kreditüberwachung
1. Die Schlichtungsbehörden tätigen ihre Ausgaben über das Regionalgericht, soweit der Vermittlerin oder dem Vermittler in der Vereinbarung über die administrative Angliederung nicht die Ausgabenberechtigung für einzelne Bereiche übertragen wird.
2. Das Regionalgericht überwacht die für die Schlichtungsbehörden bestimmten Kredite. Allenfalls notwendig werdende Meldungen von Kreditüberschreitungen sowie Gesuche um Kreditumlagerungen und Nachtragskredite sind dem Obergericht über das Regionalgericht zu übermitteln.