173.210
FRJVOFCG
CH-GR
Art. 16 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Budgetierung
Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen
Art. 16 FRJV · Budgetierung
1. Die Vermittlerin oder der Vermittler meldet dem Regionalgericht innert der gestützt auf die Weisungen des Obergerichts anzusetzenden Frist die Budgetzahlen für das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen.
2. Das Regionalgericht prüft die Eingaben, nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor und entscheidet über deren Aufnahme in das eigene Budget.