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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 15 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Administrative Angliederung

Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen
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Art. 15 FRJV · Administrative Angliederung

1. Die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen sind administrativ dem Regionalgericht der jeweiligen Region angegliedert.

2. Die Einnahmen und Ausgaben der angegliederten Schlichtungsbehörden bilden Bestandteile des Budgets und der Jahresrechnung des jeweiligen Regionalgerichts. Sie unterstehen den für die Regionalgerichte geltenden Bestimmungen, sofern nachfolgend nichts Besonderes vorgesehen ist.

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