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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 14 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Jahresrechnung

Regionalgerichte
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Art. 14 FRJV · Jahresrechnung

1. Die Regionalgerichte reichen dem Obergericht ihre Jahresrechnung gemäss dessen Weisungen spätestens bis Ende Januar des Folgejahres ein.

2. Das Obergericht prüft die Jahresrechnungen und unterbreitet das Prüfungsergebnis den Regionalgerichten zur Stellungnahme.

3. Das Obergericht verabschiedet die Jahresrechnungen zuhanden des Grossen Rates und leitet sie mit seinem Beschluss bis spätestens Anfang April an die kantonale Finanzverwaltung weiter.

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