Art. 13 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Gerichtskostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso
Art. 13 FRJV · Gerichtskostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso
1. Die Kontrolle des Eingangs der Gerichtskostenvorschüsse obliegt den Regionalgerichten. Sie stimmen das Kostenvorschusskonto quartalsweise mit der Finanzverwaltung ab und überweisen die Mittel spätestens, wenn sie den Betrag von 200 000 Franken übersteigen.
2. Die Abrechnung der Fälle erfolgt nach Absprache mit dem Obergericht entweder mit der Mitteilung des Entscheids oder nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenspruches. Die Abrechnungen sind wöchentlich der Finanzverwaltung zu übermitteln. Diese überwacht den Zahlungseingang und leitet die nötigen Inkassomassnahmen ein.
3. Sind Geldstrafen oder Bussen uneinbringlich, erstattet die Finanzverwaltung dem Regionalgericht Meldung zwecks allfälliger Umwandlung derselben in eine Ersatzfreiheitsstrafe.
4. Die Finanzverwaltung ist zuständig für administrative Abschreibungen von nicht eintreibbaren Forderungen der Regionalgerichte. Bei Beträgen über 10 000 Franken pro Fall ist dafür das Einverständnis des betreffenden Regionalgerichts einzuholen.