173.210
FRJVOFCG
CH-GR
Art. 12 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Kasse
Regionalgerichte
Art. 12 FRJV · Kasse
1. Den Regionalgerichten ist es gestattet, für die direkte Auszahlung von Zeugengeldern und Begleichung von Kleinanschaffungen eine Kasse mit Bargeld zu führen.
2. Der Kassabestand darf beim Regionalgericht Plessur 2000 Franken und bei den übrigen Regionalgerichten 1000 Franken nicht überschreiten.
3. Über die Kassabewegungen ist nach den Weisungen der Finanzverwaltung Buch zu führen. Es ist quartalsweise ein Kassarapport zuhanden der kantonalen Finanzverwaltung zu erstellen.