Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 12 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Kasse

Regionalgerichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 FRJV · Kasse

1. Den Regionalgerichten ist es gestattet, für die direkte Auszahlung von Zeugengeldern und Begleichung von Kleinanschaffungen eine Kasse mit Bargeld zu führen.

2. Der Kassabestand darf beim Regionalgericht Plessur 2000 Franken und bei den übrigen Regionalgerichten 1000 Franken nicht überschreiten.

3. Über die Kassabewegungen ist nach den Weisungen der Finanzverwaltung Buch zu führen. Es ist quartalsweise ein Kassarapport zuhanden der kantonalen Finanzverwaltung zu erstellen.

← Art. 11 FRJV Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Gegenstand Art. 13 FRJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →