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173.210 FRJVOFCG CH-GR

Art. 11 Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich (FRJV) - Rechnungsführung

Regionalgerichte
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Art. 11 FRJV · Rechnungsführung

1. Die kantonale Finanzverwaltung führt die Rechnung der Regionalgerichte gegen eine als interne Verrechnung zu verbuchende Vergütung.

2. Die Regionalgerichte kontrollieren, kontieren und visieren die eingehenden Rechnungen und leiten sie der Finanzverwaltung zur Bezahlung und Verbuchung weiter.

3. Dasselbe gilt für Buchungsbelege aus fallbezogenen Abrechnungen, aus denen sich Rückerstattungs- oder Entschädigungsansprüche der Parteien, ihrer Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter oder allfälliger Dritter ergeben.

4. Für sämtliche Auszahlungsbelege haben die Regionalgerichte Kollektivunterschriften vorzusehen.

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