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173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 9 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Aussprachen

Organaufsicht
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Art. 9 JAV · Aussprachen

1. Das Obergericht führt mit den direkt beaufsichtigten Behörden periodisch Aussprachen über den Geschäftsgang und gemeinsam interessierende Fragen der Justizverwaltung durch; dabei wird der Geschäftsgang kontrolliert.

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