173.200
JAVOVG
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Geschäftsberichte
Organaufsicht
Art. 8 JAV · Geschäftsberichte
1. Die Geschäftsberichte geben Auskunft über die personelle Besetzung der Behörden sowie über die Art und den Umfang der Falleingänge und -erledigungen, die Dauer der Verfahren und den Einsatz der nebenamtlichen Mitglieder. Sie enthalten zudem Angaben zu aufsichtsrelevanten Angelegenheiten der Justizverwaltung, namentlich im Bereich des Personalwesens und des Risikomanagements.
2. Die Geschäftsberichte der Regionalgerichte geben zusätzlich Auskunft über die Tätigkeit der unter ihrer Aufsicht stehenden Schlichtungsbehörden sowie über ihre eigene Aufsichtstätigkeit.
3. Über aufsichtsrelevante Vorgänge von besonderer Tragweite informieren die Leitungsorgane der direkt beaufsichtigten Behörden das Obergericht laufend.