173.200
JAVOVG
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Aufsichtsinstrumente
Organaufsicht
Art. 6 JAV · Aufsichtsinstrumente
1. Die Organaufsicht wird insbesondere mit folgenden Instrumenten ausgeübt
a) Erlass von Weisungen;
b) Prüfung der Geschäftsberichte;
c) periodische Aussprachen mit den beaufsichtigten Behörden;
d) Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und sonstigen Aufsichtseingaben;
e) Administrativuntersuchungen.