Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 6 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Aufsichtsinstrumente

Organaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 JAV · Aufsichtsinstrumente

1. Die Organaufsicht wird insbesondere mit folgenden Instrumenten ausgeübt

a) Erlass von Weisungen;

b) Prüfung der Geschäftsberichte;

c) periodische Aussprachen mit den beaufsichtigten Behörden;

d) Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und sonstigen Aufsichtseingaben;

e) Administrativuntersuchungen.

← Art. 5 JAV Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Gegenstand Art. 7 JAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →