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173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 5 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Zweck und Inhalt

Organaufsicht
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Art. 5 JAV · Zweck und Inhalt

1. Die Organaufsicht dient der Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens der beaufsichtigten Behörden. Sie bezieht sich auf alle Bereiche der Justizverwaltung, insbesondere die Leitung, die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen, die Administration der Verfahren, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen, die Sicherheit sowie den Datenschutz.

2. Nicht Gegenstand der Aufsicht ist die Rechtsprechung.

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