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173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Adressaten

Organaufsicht
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Art. 4 JAV · Adressaten

1. Der Organaufsicht des Obergerichts unterstehen die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, die Notariatskommission, die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und die Enteignungskommission.

2. Die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen unterstehen der Oberaufsicht des Obergerichts.

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