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173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Finanzaufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 JAV · Finanzaufsicht

1. Für die Finanzaufsicht gelten ergänzend die Bestimmungen der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich.

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