Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 26 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 26 JAV · Übergangsrecht

1. Die Berichterstattung der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen für das Jahr 2024 erfolgt nach Massgabe der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen direkt an das Obergericht.

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