173.200
JAVOVG
CH-GR
Art. 26 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 26 JAV · Übergangsrecht
1. Die Berichterstattung der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen für das Jahr 2024 erfolgt nach Massgabe der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen direkt an das Obergericht.