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Art. 25 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Organisation

Stabsstelle für die Regionalgerichte
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Art. 25 JAV · Organisation

1. Die Stabsstelle untersteht der Leitung und der Aufsicht der oder des Vorsitzenden der Präsidialkonferenz.

2. Administrativ ist die Stabsstelle dem von der Präsidialkonferenz bezeichneten Regionalgericht angegliedert. Sie verfügt in den vom Regionalgericht zugewiesenen Räumlichkeiten über einen Arbeitsplatz und kann zur Verrichtung administrativer Arbeiten die Hilfe des Kanzleipersonals in Anspruch nehmen. Die Kosten der Stabsstelle (unter Einschluss allfälliger projektbezogener Kosten) bilden Bestandteil des Budgets und der Jahresrechnung des betreffenden Regionalgerichts.

3. Unter Vorbehalt der Befugnisse der Präsidialkonferenz übt ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender die aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten aus. Soweit erforderlich spricht sie oder er sich dabei vorgängig mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regionalgerichts ab, dem die Stabsstelle administrativ angegliedert ist.

4. Die Einzelheiten der administrativen Angliederung und der Organisation der Stabsstelle regelt die Präsidialkonferenz in einem Reglement.

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