Art. 23 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Beschlussfassung
Art. 23 JAV · Beschlussfassung
1. Beschlüsse der Präsidialkonferenz sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens sieben Mitglieder mitwirken. Zulässig ist die Beteiligung auf elektronischem Weg nach Massgabe der Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3. Die Präsidialkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Eine Beschlussfassung im Zirkularverfahren bedarf der Einstimmigkeit; jedes Mitglied kann eine mündliche Beratung verlangen.
5. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung Artikel 3 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäss.