Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 22 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Zusammensetzung und Einberufung

Präsidialkonferenz der Regionalgerichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 JAV · Zusammensetzung und Einberufung

1. Der Präsidialkonferenz gehören die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte an. Diese werden bei Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten.

2. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz wählen aus ihrer Mitte jeweils zu Beginn einer Amtsperiode für deren Dauer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl oder eine Ersatzwahl für die verbleibende Dauer einer Amtsperiode ist möglich.

3. Die oder der Vorsitzende vertritt die Präsidialkonferenz nach aussen und leitet deren Sitzungen. Sie oder er beruft eine Sitzung ein, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht oder mindestens drei Mitglieder dies verlangen, jedenfalls aber einmal pro Jahr.

4. Die Einladungen erfolgen schriftlich oder auf elektronischem Weg und unter Angabe der Traktanden. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.

← Art. 21 JAV Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Gegenstand Art. 23 JAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →