Art. 20 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Einberufung und Beschlussfassung
Art. 20 JAV · Einberufung und Beschlussfassung
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts beruft die Sitzungen ein und leitet diese.
2. Jedes Mitglied kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung von Angelegenheiten der Justizaufsicht verlangen.
3. Die Mitglieder werden zu den Sitzungen schriftlich oder auf elektronischem Weg und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.
4. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Obergerichts und die Stabsstelle für die Regionalgerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Protokollführung obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Obergerichts; sie kann der Stabsstelle für die Regionalgerichte übertragen werden.
5. Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen beigezogen werden.
6. Die erweiterte Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist ausgeschlossen.
7. Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Obergerichts sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte zur Kenntnis gebracht. Über die Information der anderen beaufsichtigten Behörden entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts.