173.200
JAVOVG
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Zuständigkeit innerhalb des Obergerichts
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 JAV · Zuständigkeit innerhalb des Obergerichts
1. Die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts bestimmt, welchem Organ des Obergerichts die einzelnen Aufgaben der Organ- und Dienstaufsicht obliegen.
2. Die für die Ausübung der Aufsicht nötigen Vorarbeiten und Untersuchungen können der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär oder einem Mitglied der Verwaltungskommission übertragen werden.