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173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 2 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Zuständigkeit innerhalb des Obergerichts

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 JAV · Zuständigkeit innerhalb des Obergerichts

1. Die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts bestimmt, welchem Organ des Obergerichts die einzelnen Aufgaben der Organ- und Dienstaufsicht obliegen.

2. Die für die Ausübung der Aufsicht nötigen Vorarbeiten und Untersuchungen können der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär oder einem Mitglied der Verwaltungskommission übertragen werden.

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