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173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 19 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Aufgaben

Erweiterte Verwaltungskommission
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Art. 19 JAV · Aufgaben

1. Die erweiterte Verwaltungskommission sorgt für den regelmässigen Informationsfluss und die Koordination der Interessen zwischen dem Obergericht und den unter seiner Aufsicht stehenden richterlichen Behörden.

2. Die fünf Mitglieder der Regionalgerichte nehmen auch die Interessen der unter der Aufsicht der Regionalgerichte stehenden Schlichtungsbehörden wahr.

3. Die erweiterte Verwaltungskommission erarbeitet und bespricht Grundlagen für eine einheitliche Geschäftsführung der richterlichen Behörden und die Ausübung der Justizaufsicht durch das Obergericht.

4. Sie nimmt ferner die ihr im Rahmen der Projektorganisation zugewiesenen Aufgaben beim Digitalisierungsprojekt Justitia 4.0 wahr.

5. In Konkretisierung und Ergänzung von Artikel 116 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes werden der erweiterten Verwaltungskommission vor der Beschlussfassung durch das Obergericht insbesondere folgende Angelegenheiten der Justizaufsicht zur Beratung vorgelegt

a) sämtliche vom Obergericht zu erlassenden Verordnungen, von denen das Zwangsmassnahmengericht, die Regionalgerichte und die von ihnen beaufsichtigten Schlichtungsbehörden betroffen sind;

b) die Stelleneinreihungen der hauptamtlichen Mitglieder und der Mitarbeitenden der richterlichen Behörden;

c) an das Zwangsmassnahmengericht, die Regionalgerichte oder die von ihnen beaufsichtigten Schlichtungsbehörden gerichtete allgemeine Weisungen mit Ausnahme der jährlichen Weisungen betreffend Budget und Jahresrechnung sowie von Weisungen technischer Natur, namentlich im Bereich der Informatik;

d) Konzepte über die Organisation von Aufgaben der Justizverwaltung.

6. Die Konsultation der erweiterten Verwaltungskommission ersetzt in der Regel die Einholung von Vernehmlassungen bei den betroffenen richterlichen Behörden. Diese bleiben berechtigt, dem Obergericht eine individuelle Stellungnahme einzureichen.

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