173.200
JAVOVG
CH-GR
Art. 17 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - 2. Nebenamtliche Mitglieder
Bewilligung von Nebenbeschäftigungen
Art. 17 JAV · 2. Nebenamtliche Mitglieder
1. Nebenamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde haben zur Ausübung einer anderen entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit eine Bewilligung einzuholen, wenn die andere Tätigkeit aufgrund ihrer Art die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit mit dem Richteramt in sich birgt.
2. Artikel 16 Absatz 2 gilt dabei sinngemäss.