Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 17 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - 2. Nebenamtliche Mitglieder

Bewilligung von Nebenbeschäftigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 JAV · 2. Nebenamtliche Mitglieder

1. Nebenamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde haben zur Ausübung einer anderen entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit eine Bewilligung einzuholen, wenn die andere Tätigkeit aufgrund ihrer Art die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit mit dem Richteramt in sich birgt.

2. Artikel 16 Absatz 2 gilt dabei sinngemäss.

← Art. 16 JAV Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Gegenstand Art. 18 JAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →