Art. 16 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Bewilligungspflicht 1. Hauptamtliche Mitglieder
Art. 16 JAV · Bewilligungspflicht 1. Hauptamtliche Mitglieder
1. Will ein hauptamtliches Mitglied einer richterlichen Behörde eine Nebenbeschäftigung ausüben, welche aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit mit dem Richteramt in sich birgt oder in zeitlicher Hinsicht ein Vollpensum überschreitet, hat es eine Bewilligung der Dienstaufsichtsbehörde einzuholen.
2. Diese kann im Falle einer Unvereinbarkeit die Bewilligung für weitere als die in Artikel 28 Absatz 2 und Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes genannten Nebenbeschäftigungen verweigern.
3. Sofern keine Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes gegeben ist, kann insbesondere die Ausübung von unentgeltlichen Tätigkeiten bewilligt werden. Dasselbe gilt für Publikations- oder Lehrtätigkeiten, die ein Vollpensum geringfügig überschreiten. Im Teilpensum tätigen Mitgliedern kann eine nebenamtliche Richtertätigkeit am Bundesgericht gestattet werden.
4. Ist von vornherein klar, dass die Amtsausübung, die Unabhängigkeit und das Ansehen der richterlichen Behörde nicht beeinträchtigt werden, sind folgende Nebenbeschäftigungen nicht bewilligungspflichtig
a) Tätigkeiten in Vereinen, Stiftungen und anderen Organisationen ohne Erwerbszweck;
b) die Ausübung anderer Ämter oder Erwerbstätigkeiten, die zusammen mit der richterlichen Tätigkeit weniger als ein Vollpensum ergeben.
5. Vorbehalten bleibt die Informationspflicht im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes.