Art. 15 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Disziplinaraufsicht
Art. 15 JAV · Disziplinaraufsicht
1. Das Obergericht sorgt für eine ordnungsgemässe Amtsführung seiner eigenen Mitglieder sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, der Notariatskommission, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und der Enteignungskommission.
2. Es behandelt Aufsichtsbeschwerden, mit denen eine Verletzung der Amtspflichten durch ein Mitglied der genannten Behörden geltend gemacht wird. Zudem behandelt es Aufsichtsbeschwerden gegen die Amtsführung eines Mitglieds eines Regionalgerichts, wenn die geltend gemachte Amtspflichtverletzung zuvor erfolglos beim betreffenden Regionalgericht gerügt wurde.
3. Ergeben sich aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde oder aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied der genannten Behörden seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat, entscheidet das Obergericht nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und der betroffenen Behörde über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Fällt die Amtsenthebung eines Mitglieds des Obergerichts oder eines Regionalgerichts in Betracht, stellt es dahingehend Antrag beim Grossen Rat. In den anderen Fällen entscheidet das Obergericht selber über die zu ergreifenden Disziplinarmassnahmen.