Art. 14 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Beschäftigungsrechtliche Angelegenheiten
Art. 14 JAV · Beschäftigungsrechtliche Angelegenheiten
1. Das Obergericht entscheidet über beschäftigungsrechtliche Angelegenheiten seiner eigenen Mitglieder sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, der Notariatskommission, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und der Enteignungskommission.
2. Bestehen bei einem Mitglied der genannten Behörden Anhaltspunkte dafür, dass es von Gesetzes wegen aus dem Amt ausgeschieden ist, räumt ihm das Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Erhärten sich die Anhaltspunkte und kann keine Einigung erzielt werden, beantragt das Obergericht beim Grossen Rat die Einleitung eines entsprechenden Feststellungsverfahrens, sofern ein eigenes Mitglied betroffen ist. In den anderen Fällen entscheidet es selbst.
3. Über beschäftigungsrechtliche Angelegenheiten von Mitgliedern der Regionalgerichte und der von ihnen beaufsichtigten Schlichtungsbehörden entscheiden ausschliesslich die Regionalgerichte. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rates, wenn bei einem Mitglied eines Regionalgerichts das Ausscheiden von Gesetzes wegen streitig ist; in diesem Fall findet das für Mitglieder des Obergerichts vorgesehene Verfahren sinngemäss Anwendung.