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173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 13 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Gegenstand

Dienstaufsicht
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Art. 13 JAV · Gegenstand

1. Als dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gelten

a) Anordnungen, die das beschäftigungsrechtliche Verhältnis betreffen;

b) Anordnungen, die eine ordnungsgemässe Erfüllung der Amtspflichten durch die Mitglieder der beaufsichtigten Behörden sicherstellen, unter Einschluss der Anordnung von Disziplinarmassnahmen.

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