Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 11 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Administrativuntersuchungen

Organaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 JAV · Administrativuntersuchungen

1. Erfordert ein aufsichtsrelevanter Vorgang eine weitergehende Sachverhaltsabklärung, kann das Obergericht eine Administrativuntersuchung anordnen.

2. Der betroffenen Behörde und gegebenenfalls den betroffenen Personen wird nach Vorliegen des Untersuchungsberichts Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

← Art. 10 JAV Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Gegenstand Art. 12 JAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →