173.200
JAVOVG
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Administrativuntersuchungen
Organaufsicht
Art. 11 JAV · Administrativuntersuchungen
1. Erfordert ein aufsichtsrelevanter Vorgang eine weitergehende Sachverhaltsabklärung, kann das Obergericht eine Administrativuntersuchung anordnen.
2. Der betroffenen Behörde und gegebenenfalls den betroffenen Personen wird nach Vorliegen des Untersuchungsberichts Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.