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173.200 JAVOVG CH-GR

Art. 10 Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) - Aufsichtseingaben

Organaufsicht
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Art. 10 JAV · Aufsichtseingaben

1. Das Obergericht behandelt Aufsichtsbeschwerden und anderweitige aufsichtsrelevante Anzeigen, welche sich gegen die seiner direkten Aufsicht unterstellten Behörden richten.

2. Mit der Aufsichtsbeschwerde gegen ein Regionalgericht kann gerügt werden, dass dasselbe seine Amtspflichten als Aufsichtsbehörde über das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen verletzt hat.

3. Der Entscheid des Obergerichts ist endgültig.

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