173.190
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CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - 3. Beauftragung oder Anstellung einer anderen Person
Art. 9 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · 3. Beauftragung oder Anstellung einer anderen Person
1. Kann der Beratungsdienst nicht der oder dem Vorsitzenden einer anderen Schlichtungsbehörde für Mietsachen übertragen werden, bestimmt das Regionalgericht nach Anhörung der Vermittlerin oder des Vermittlers, ob die Beratungstätigkeit für die Dauer der Amtsperiode als Auftrag vergeben oder dafür jemand angestellt wird.
2. In beiden Fällen muss die fachliche Eignung der mit dem Beratungsdienst betrauten Personen gewährleistet sein. Eine Ausübung des Beratungsdienstes durch Mitglieder oder Mitarbeitende des Regionalgerichts ist ausgeschlossen.
3. Die Modalitäten der Auftragsvergabe oder der Anstellung sind dem Obergericht vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Falle einer Anstellung gilt zudem Artikel 5 Absatz 3 sinngemäss.