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Art. 8 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - 2. Übernahme durch Vorsitzende einer anderen Schlichtungsbehörde

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Art. 8 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · 2. Übernahme durch Vorsitzende einer anderen Schlichtungsbehörde

1. Wird der Beratungsdienst durch die oder den Vorsitzenden einer anderen Schlichtungsbehörde übernommen, erhält sie oder er dafür grundsätzlich eine Entschädigung nach Massgabe des erfassten Zeitaufwandes. Der Stundenansatz, unter Einschluss eines Zuschlags für die Benützung der privaten Infrastruktur und Telefonspesen, beträgt

a) 112 Franken inklusive Mehrwertsteuer bei Abrechnung als selbständige Erwerbstätigkeit;

b) 95 Franken brutto bei Abrechnung als unselbständige Erwerbstätigkeit.

2. Anstelle einer aufwandabhängigen Entschädigung kann für die Besorgung des Beratungsdienstes durch die oder den Vorsitzenden einer anderen Schlichtungsbehörde eine Pauschale vereinbart werden. In diesem Fall bestimmt das Regionalgericht nach Anhörung seiner Vermittlerin oder seines Vermittlers sowie der oder des Vorsitzenden der anderen Schlichtungsbehörde den Stellenumfang, welcher der Bemessung der Entschädigung nach Massgabe der Stundenansätze gemäss Absatz 1 zugrunde gelegt wird.

3. Die Vereinbarung zur Übertragung des Beratungsdienstes ist dem Obergericht vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

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