173.190
SBVOACOAConc
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Beratungsdienst für Mietsachen 1. Allgemeine Rahmenbedingungen
Art. 7 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Beratungsdienst für Mietsachen 1. Allgemeine Rahmenbedingungen
1. Bei der Organisation des Beratungsdienstes sind grundsätzlich folgende Rahmenbedingungen einzuhalten
a) telefonische Erreichbarkeit an mindestens zwei Tagen pro Woche jeweils während drei Stunden;
b) Möglichkeit einer elektronischen Zustellung von Dokumenten, welche für die Beratungstätigkeit relevant sind;
c) Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache der Rechtssuchenden in begründeten Fällen (nach Vereinbarung);
d) Regelung der Stellvertretung bei Krankheit oder Ferien;
e) ausreichende Kenntnisse der Amtssprachen der jeweiligen Schlichtungsbehörde.