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Art. 7 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Beratungsdienst für Mietsachen 1. Allgemeine Rahmenbedingungen

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Art. 7 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Beratungsdienst für Mietsachen 1. Allgemeine Rahmenbedingungen

1. Bei der Organisation des Beratungsdienstes sind grundsätzlich folgende Rahmenbedingungen einzuhalten

a) telefonische Erreichbarkeit an mindestens zwei Tagen pro Woche jeweils während drei Stunden;

b) Möglichkeit einer elektronischen Zustellung von Dokumenten, welche für die Beratungstätigkeit relevant sind;

c) Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache der Rechtssuchenden in begründeten Fällen (nach Vereinbarung);

d) Regelung der Stellvertretung bei Krankheit oder Ferien;

e) ausreichende Kenntnisse der Amtssprachen der jeweiligen Schlichtungsbehörde.

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