Art. 6 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - 3. Infrastruktur
Art. 6 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · 3. Infrastruktur
1. Nutzen die Schlichtungsbehörden für Verhandlungen und Sitzungen sowie für ihre sonstige Amtstätigkeit eigene Einrichtungen, dürfen die Kosten für deren Bereitstellung grundsätzlich nicht höher ausfallen als bei einer Nutzung der Infrastruktur des Regionalgerichts.
2. Wird der Vermittlerin oder dem Vermittler in den Räumlichkeiten des Regionalgerichts kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, kann ihr oder ihm für die Benützung der privaten Infrastruktur eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Gleiches gilt bei der Benützung der privaten Infrastruktur durch die Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörden.
3. Wird der Vermittlerin oder dem Vermittler für die Führung der Kanzlei der Schlichtungsbehörden ein Honorar gemäss Artikel 5 Absatz 5 ausgerichtet, ist die Benützung der privaten Infrastruktur damit abgegolten.