173.190
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CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehördenverordnung, SBV) - Regelung der administrativen Angliederung 1. Grundsatz
Art. 4 Schlichtungsbehördenverordnung, SBV · Regelung der administrativen Angliederung 1. Grundsatz
1. Das Regionalgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Ausgestaltung der ihm angegliederten Schlichtungsbehörden, namentlich über die Organisation der Kanzleiarbeiten und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur.
2. Es hört dazu vorgängig die Vermittlerin oder den Vermittler an und regelt die Einzelheiten der Angliederung in einer Vereinbarung, welche dem Obergericht zur Genehmigung vorzulegen ist.
3. Die Vereinbarung wird jeweils für die Dauer einer Amtsperiode abgeschlossen. Kommt es während einer laufenden Amtsperiode zu einer Ersatzwahl, ist eine neue Vereinbarung abzuschliessen.